DOK 308:IST DIE MACHTERGREIFUNG DER WHO GESCHEITERT?

Was steht nun wirklich im Pandemievertrag der WHO? Karl Lauterbach jubelt, die Genfer WHO-Clique ebenfalls. Doch der Vertrag hat viel von seiner ursprünglichen Gewalt verloren, bleibt aber dennoch gefährlich. 

Wenige Tage nach der Einigung zum Pandemievertrag, hat die WHO das Papier nun auch veröffentlicht. Von früheren Fassungen blieb wenig übrig: Entscheidende Formulierungen, wodurch die WHO politische Macht über die Nationen bekommen hätte, wurden gestrichen. Der WHO-Putsch ist gescheitert, könnte man meinen. Ganz so ist es aber auch nicht.

Die kritische Beobachterin Meryl Nass analysiert den finalen Text. Sie weist sofort daraufhin, dass das Wörtchen „shall“ (soll) an den meisten Stellen ersetzt worden ist. Das ist entscheidend, denn „shall“ bedeutete, dass die Regeln für die Nationen verpflichtend zu befolgen gewesen wären:

„Wenn das Wort „soll“ verwendet wird, wird es in der Regel dahingehend abgeändert, dass das innerstaatliche Recht berücksichtigt wird und/oder den örtlichen Gegebenheiten und Ressourcen Rechnung getragen wird – mit anderen Worten, es bindet die Staaten zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Obwohl die Delegierten also betonen, dass es sich um einen „rechtsverbindlichen“ Vertrag handelt, ist er in Wirklichkeit nicht bindend.“

Den gesamten Vertragsentwurf findet man hier.

Die Frage, ob Staaten für die „globale Gesundheit“ und die „Pandemieprävention“ ihre Souveränität (weiter) aufgeben sollen, hat die Nationen offensichtlich umgetrieben. So findet sich schon auf der ersten Seite eine Souveränitätsgarantie. Allerdings auch eine mögliche Hintertür.

  1. In der Erkenntnis, dass entschlossenes Handeln erforderlich ist, um sowohl die Prävention, die Bereitschaft und die Reaktion auf eine Pandemie zu verstärken als auch den gerechten Zugang zu pandemiebezogenen Gesundheitsprodukten zu verbessern, sowie in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, keine Maßnahmen zu ergreifen, die die Prävention, die Bereitschaft und die Reaktion beeinträchtigen, wobei das Recht der Staaten zu achten ist, Gesundheitsmaßnahmen im Einklang mit ihrem einschlägigen nationalen Recht und ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen durchzuführen, und unter Hinweis auf den Beschluss SSA2(5) der Weltgesundheitsversammlung

Durch „völkerrechtliche Verpflichtungen“ könnte man in Zukunft vielleicht argumentieren, dass internationales Recht nationales Recht übertrumpft:

Worin man sich einig sein dürfte, ist der Umgang mit Zensur und politisch ungewollter Information:

„15. Anerkennung der Bedeutung des Aufbaus von Vertrauen und der Gewährleistung eines rechtzeitigen Informationsaustauschs, um Fehlinformationen, Desinformation und Stigmatisierung zu verhindern.“

Der Wortlaut umfasst nun auch den Klimawandel, der eine Rechtfertigung für die Ausrufung eines Notfalls sein könnte:

Auch der sogenannte „Klimawandel“ wurde im Pandemievertrag aufgenommen. Dieser könnte künftig als Rechtfertigung für die Verkündung eines gesundheitlichen Notfalls dienen:

  1. In Anerkennung der Bedeutung und der Auswirkungen wachsender Bedrohungen für die öffentliche Gesundheit wie Klimawandel, Armut und Hunger, fragile und gefährdete Situationen, unzureichende medizinische Grundversorgung und die Ausbreitung der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel.

Pandemien sind zwar „Notfälle im Bereich der öffentlichen Gesundheit von internationalem Interesse“ auf Infektionskrankheiten beschränkt, ist der Klimawandel n Risiko für die öffentliche Gesundheit, das den Klimawandel. (Artikel 1. H.)

(h) „Risiko für die öffentliche Gesundheit“ bedeutet die Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses, das sich negativ auf die Gesundheit der menschlichen Bevölkerung auswirken kann, wobei der Schwerpunkt auf einem Ereignis liegt, das sich international ausbreiten oder eine ernste und unmittelbare Gefahr darstellen kann;

Meryl Nass sagt weiter:

In dem Dokument wird viel über Überwachung, Risikobewertung, verstärkte Immunisierungsprogramme usw. gesagt, ohne dass den Mitgliedstaaten jedoch konkrete Anforderungen auferlegt werden. Es sieht für mich so aus, als ob eine Reihe von Zielen aufgelistet werden, die zum jetzigen Zeitpunkt freiwillig sind, von denen man aber hofft, dass sie in Zukunft obligatorisch werden.

Man findet eine Menge Empfehlungen und Vorstellungen, was Biotechnologie, Pandmieprävention und Impfungen angeht. Artikel 24 hält aber fest:

„Keine Bestimmung des WHO-Pandemieabkommens ist so auszulegen, dass sie dem WHO-Sekretariat einschließlich des WHO-Generaldirektors die Befugnis verleiht, die nationalen und/oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften bzw. die Politik einer Vertragspartei anzuordnen, zu ändern oder anderweitig vorzuschreiben, dass die Vertragsparteien bestimmte Maßnahmen ergreifen, wie z. B. ein Verbot oder die Aufnahme von Reisenden, die Auferlegung von Impfvorschriften oder therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen oder die Durchführung von Sperrmaßnahmen.“

Dieser Artikel kann als großer Erfolg für die WHO-Kritiker verstanden werden. Es musste explizit festgehalten werden, dass die WHO keine politischen Durchsetzungskompetenzen bekommt. Etwas später in Artikel 27 wird den Staaten noch ein Recht zum Einspruch von Teilen des Vertrages zugeschrieben. Freilich: Im März 2020 hatten Empfehlungen der WHO gereicht, und fast die ganze Welt ging in den Lockdown.

Meryl Nass ist trotzdem alles in allem sehr zufrieden:

Wenn dies der Stand der Einigung nach 3,5 Jahren war, können wir davon ausgehen, dass sie in den nächsten Jahren nicht viel weiter kommen werden. Die USA und Argentinien werden aussteigen. Ich kann mir vorstellen, dass alle Nationen diesem Dokument zustimmen werden, da es praktisch bedeutungslos ist und nur ein Gerüst darstellt, das die Globalisten hoffentlich später mit den schrecklichen Bestimmungen ausschmücken können. Aber da den Globalisten gerade ihr wichtigster Geldgeber (USAID) den Geldhahn zugedreht hat, haben sie keinen Versuch unternommen, durch Bestechung eine Einigung über restriktivere Bestimmungen zu erzielen.

Sag niemals nie, aber ich bin sehr erleichtert.